Bundeswehr passt Beförderungssystem für Unteroffiziere an

Nach mehreren Gerichtsentscheidungen muss das Bundesministerium der Verteidigung die Beförderungspraxis bei den höchsten Unteroffizier-Dienstgraden neu regeln. Ab Mitte 2026 gilt zunächst ein sogenannter „Ordnungshalt".
General Carsten Breuer | Foto: Bundeswehr/Jörg Carstensen

Nach mehreren Gerichtsentscheidungen muss das Bundesministerium der Verteidigung die Beförderungspraxis bei den höchsten Unteroffizier-Dienstgraden neu regeln. Ab Mitte 2026 gilt zunächst ein sogenannter „Ordnungshalt“.

Das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) reagiert mit weitreichenden Anpassungen seiner Beförderungssystematik auf eine Reihe verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen. Im Mittelpunkt steht die Beförderung zum Stabsfeldwebel beziehungsweise Stabsbootsmann – den höchsten Dienstgraden im Feldwebel- und Bootsmannkorps der Bundeswehr. Mit den Maßnahmen soll nach Angaben des Ministeriums Rechtssicherheit hergestellt und ein drohender Beförderungsstau verhindert werden.

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Hintergrund: Urteile zur Mindestdienstzeit

Auslöser ist die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, das im Juli 2025 entschieden hatte, dass die in der Zentralen Dienstvorschrift A-1340/49 vorgesehene Mindestdienstzeit von 16 Jahren seit der Ernennung zum Feldwebel als Voraussetzung für die Beförderung zum Stabsfeldwebel nicht mit Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes vereinbar ist. Diese Verfassungsnorm sieht vor, dass der Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu erfolgen hat – das sogenannte Leistungsprinzip oder Prinzip der Bestenauslese.

Die Entscheidung steht in einer Linie mit einem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2004, wonach Beförderungen nicht allein auf das Dienstalter gestützt werden dürfen. Eine Berufung gegen den jüngsten Beschluss wurde nicht zugelassen, sodass die Rechtslage gefestigt ist.

Drohender Beförderungsstau

Bei einer unmittelbaren Umsetzung der Rechtsprechung ohne weitere Anpassungen wären nach Einschätzung der Bundeswehr auf einen Schlag rund 18.500 zusätzliche Hauptfeldwebel gleichzeitig für eine Beförderung zum Stabsfeldwebel zu betrachten. Zwar stehen mit dem aktuellen Bundeshaushalt zusätzliche Planstellen zur Verfügung, doch die monatlichen Beförderungskontingente bleiben begrenzt. Daraus ergäbe sich nach Darstellung der Bundeswehr die Gefahr, dass nur wenige Soldatinnen und Soldaten mit Spitzenbeurteilungen schnell aufsteigen könnten, während für den Großteil das Laufbahnziel Stabsfeldwebel oder Stabsbootsmann faktisch unerreichbar würde.

Das Feldwebelkorps stellt etwa ein Drittel der rund 185.000 aktiven Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr. Diese erfahrenen Unteroffiziere übernehmen Ausbildungsaufgaben, führen kleinere Einheiten und sorgen für die praktische Umsetzung des Dienstbetriebs.

„Ordnungshalt“ ab Mitte 2026

Als erste konkrete Maßnahme werden Dienstposten angepasst, auf denen bisher eine Beförderung vom Feldwebel beziehungsweise Bootsmann bis hinauf zum Stabsfeldwebel oder Stabsbootsmann möglich war. Ab dem 1. Juli 2026 ermöglichen diese Dienstposten zunächst nur noch Beförderungen bis maximal zum Hauptfeldwebel beziehungsweise Hauptbootsmann. Besetzungsentscheidungen für die Dienstgrade Stabsfeldwebel und Stabsbootsmann werden während dieses „Ordnungshalts“ ausgesetzt. Die Phase soll bis Anfang 2027 andauern und für eine grundlegende Neubewertung sowie Neustrukturierung der entsprechenden Dienstposten genutzt werden.

Kommunikation an die Truppe

Generalinspekteur Carsten Breuer wandte sich über die Kanäle des Ministeriums direkt an die Soldatinnen und Soldaten, um die Hintergründe der Entscheidung zu erläutern. Er räumte ein, dass sich für einen Teil der Betroffenen die Beförderung verzögere, betonte jedoch, dass nur durch eine Neuordnung auch künftig grundsätzlich alle Berufsunteroffiziere die Möglichkeit hätten, Stabsfeldwebel oder Stabsbootsmann zu werden. Ohne Anpassung würde dieses Laufbahnziel für viele unerreichbar bleiben. Verteidigungsminister Boris Pistorius unterstützt die Umstellung; gerichtliche Entscheidungen werden vom Ministerium ausdrücklich nicht kommentiert, sondern umgesetzt.

Ziel der anschließenden Neuordnung ist nach Angaben des Ministeriums eine rechtssichere und planbare Laufbahnperspektive für die Betroffenen. Die anstehenden Anpassungen werden vielfach mit dem Wegfall des sogenannten Rotationserlasses vor rund einem Jahrzehnt verglichen, der ebenfalls durch die Rechtsprechung als unvereinbar mit dem Leistungsprinzip eingestuft worden war.

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