Die Bundesregierung behandelt zwei Haftbefehle des Internationalen Strafgerichtshofs unterschiedlich: Gegen Putin gilt die Festnahme als Pflicht, für Netanjahu sollen „Mittel und Wege“ gefunden werden. Der Beitrag zeigt, wie diese Ungleichbehandlung die Glaubwürdigkeit deutscher Außenpolitik beschädigt und ihren Anspruch auf eine regelbasierte internationale Ordnung infrage stellt.
Einleitung
Seit dem 21. November 2024 liegt gegen den israelischen Ministerpräsidenten ein Haftbefehl des Internationalen Strafgerichtshofs vor. Deutschland gehört zu den 125 Staaten, die ihn vollstrecken müssten. Der Bundeskanzler hat öffentlich zugesagt, dass Deutschland das nicht tun wird. Der Gerichtshof besitzt keine eigene Polizei. Er kann niemanden festnehmen, niemanden vorführen, niemanden zwingen. Er ist darauf angewiesen, dass seine Mitgliedstaaten tun, wozu sie sich verpflichtet haben. Artikel 86 des Römischen Statuts hält diese Pflicht fest. Sie ist alles, worüber das Gericht verfügt.
Am 8. Juni 2026 wurde das wieder aktuell. Das Präsidium der Vertragsstaatenversammlung suspendierte den Chefankläger Karim Khan, der sein Amt bereits über ein Jahr hatte ruhen lassen, nachdem eine Mitarbeiterin ihm sexuelle Übergriffe vorgeworfen hatte. Israels UN-Botschafter Danny Danon erklärte noch am selben Abend, der Gerichtshof sei bis ins Mark verdorben und die Haftbefehle gegen Netanjahu gehörten aufgehoben. Washington hatte zuvor Sanktionen gegen Mitarbeiter und Richter des Gerichts verhängt. Rechtlich ändert das nichts. Israel hat das Römische Statut im Dezember 2000 unterzeichnet, nie ratifiziert und zwei Jahre später erklärt, sich nicht binden zu wollen. Von einem Gericht, dessen Zuständigkeit es bestreitet, kann es nichts verlangen. Deutschland ist Vertragsstaat. In dieser Ausgabe soll es nicht um die Frage gehen, ob die deutsche Außenpolitik beim Völkerrecht mit zweierlei Maß misst. Die Frage wird seit Jahren verhandelt, von der Bundesregierung wie von ihren Kritikern und beide Seiten haben ihre Formeln beisammen. Die interessantere lautet: Was kostet die deutsche Ausnahme jenes Gericht, auf das sich Berlin gegenüber Russland beruft?
Nicht die Gegner des Gerichtshofes schädigen ihn, es sind viel mehr die eigenen Mitglieder. FIBS
Prüfen wollen wir das anhand von drei Indikatoren:
I. Was Berlin will: zwei Haftbefehle, dieselbe Norm, zwei Auskünfte
II. Wo Berlin zurückgeht: drei Verfahren vor dem Internationalen Gerichtshof, drei deutsche Positionen
III. Was das kostet: die Mongolei, Ungarn und die Frage, worauf Berlin sich in der Ukraine stützt
Was Berlin will
Am 17. März 2023 erließ der Internationale Strafgerichtshof einen Haftbefehl gegen den russischen Präsidenten Wladimir Putin. Der Vorwurf: Verantwortung für die Verschleppung ukrainischer Kinder aus besetzten Gebieten nach Russland. Zwei Tage später erklärte Bundesjustizminister Marco Buschmann in der Bild am Sonntag, er rechne damit, dass der Gerichtshof zügig Interpol und die Vertragsstaaten um Vollstreckung ersuchen werde. Deutschland sei dann verpflichtet, Putin bei Betreten deutschen Territoriums zu inhaftieren und an den Gerichtshof zu übergeben. Der russische Botschafter in Berlin warf der Bundesregierung daraufhin einen Eskalationskurs vor und nannte den Beschluss rechtswidrig und absurd. Das nationale Ermittlungskomitee in Moskau kündigte eine Prüfung der Äußerungen Buschmanns an. In der Regierungspressekonferenz vom 20. März wiederholte das Justizministerium die Position: Was der Minister gesagt habe, sei eine Selbstverständlichkeit. Alle Vertragsstaaten seien nach Artikel 86 des Römischen Statuts zur Unterstützung des Gerichtshofs verpflichtet. Das Bundeskanzleramt fügte hinzu, der Kanzler habe sich eindeutig geäußert: Niemand stehe über Recht und Gesetz.
Am 21. November 2024 erließ derselbe Gerichtshof Haftbefehle gegen den israelischen Ministerpräsidenten Benjamin Netanjahu und dessen früheren Verteidigungsminister Joav Gallant. Ein dritter erging am selben Tag gegen den Hamas-Kommandeur Mohammed Deif; dieses Verfahren stellte die Kammer im Februar 2025 ein, nachdem die Anklagebehörde seinen Tod angezeigt hatte. Im Wahlkampf erklärte Friedrich Merz, er halte die Vorstellung für abwegig, dass ein israelischer Ministerpräsident Deutschland nicht besuchen könne; er werde alles tun, um eine Vollstreckung abzuwenden. Noch am Abend seines Wahlsiegs telefonierte er mit Netanjahu. Auf der Pressekonferenz danach sagte er, er habe zugesagt, man werde „Mittel und Wege finden“, damit dieser Deutschland besuchen und wieder verlassen könne, ohne festgenommen zu werden. Welche Mittel und Wege das sein sollten, ließ er offen. Eine Anfrage der Legal Tribune Online an sein Büro blieb unbeantwortet. Der Gerichtshof erklärte, es sei nicht Sache der Mitgliedstaaten, seine Entscheidungen einseitig zu bewerten. Der SPD-Außenpolitiker Nils Schmid sagte, die Unabhängigkeit des Gerichtshofs gelte ausnahmslos, das Gebot kluger Diplomatie verlange aber, enge Beziehungen zu Israel zu pflegen, ohne dessen Autorität zu untergraben.
In der Norm liegt kein Unterschied. Artikel 86 gilt für den einen Haftbefehl wie für den anderen. Artikel 59 Absatz 4 des Statuts stellt darüber hinaus klar, dass die zuständige Behörde des Gewahrsamsstaats nicht prüfen darf, ob ein Haftbefehl ordnungsgemäß erlassen wurde. Der Göttinger Völkerrechtler Kai Ambos hat die Ankündigung des Kanzlers deshalb als „Rechtsbruch mit Ansage“ bezeichnet. Weder Justizbehörden noch Gerichte, so Ambos, hätten hier Spielraum.
Ein Unterschied liegt im Vorwurf, jedoch nicht dort, wo ihn die deutsche Debatte vermutet. Gegen Putin ermittelt der Gerichtshof wegen der Verschleppung von Kindern. Gegen Netanjahu und Gallant wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Gaza-Krieg. Der Vorwurf des Völkermords ist in keinem der beiden Verfahren erhoben. Er wird gegen Israel vor einem anderen Gericht verhandelt, dem Internationalen Gerichtshof, und dort ist er bis heute nicht entschieden. Für die Frage, ob ein Vertragsstaat einen Haftbefehl vollstreckt, spielt er keine Rolle.
Es bleibt ein Einwand, den die Bundesregierung erheben könnte.
Der Strafgerichtshof ist kein Weltgericht über allen anderen. Er wird nur tätig, wenn ein Staat die eigenen Leute nicht selbst verfolgt. Artikel 17 des Statuts nennt das Komplementarität. Israel hat unabhängige Gerichte, Russland nicht. Also, so das Argument, hätte Den Haag den Fall Netanjahu Israel überlassen müssen. Der Doppelstandard läge dann beim Gerichtshof, und Merz hätte ihn lediglich korrigiert.
Ambos hält dem zweierlei entgegen. Eine funktionierende Justiz genügt nicht; der Staat muss tatsächlich ermitteln, und im Fall Netanjahus und Gallants sei davon nichts zu sehen. Und ob ein Staat ernsthaft ermittelt, entscheidet der Gerichtshof. Nicht die Regierung, die den Haftbefehl vollstrecken soll. Der Einwand entlastet Berlin nicht. Deutschland hat die Zuständigkeit des Gerichtshofs nie bestritten. Er hat sie vorausgesetzt und angekündigt, sich ihr im Einzelfall nicht zu fügen. Wer ein Gericht für unzuständig hält, tritt aus. Wer es anerkennt und dann eine Ausnahme zusagt, tut etwas anderes.
Wo Berlin zurückgeht
Was die Bundesregierung will, ist damit klar. Nicht, was sie kann. Dafür lohnt der Blick auf einen zweiten Gerichtshof. Anders als der Strafgerichtshof entscheidet der Internationale Gerichtshof über Streitigkeiten zwischen Staaten. Er verurteilt keine Personen, sondern stellt fest, ob ein Staat gegen einen völkerrechtlichen Vertrag verstoßen hat. Die Völkermordkonvention von 1948 erlaubt jedem ihrer Vertragsstaaten, sich an einem laufenden Verfahren über ihre Auslegung zu beteiligen. Diese Beteiligung heißt Nebenintervention.
Am 5. September 2022 gab die Bundesrepublik zum ersten Mal in ihrer Geschichte eine solche Erklärung ab. Die Ukraine hatte Russland vor dem Gerichtshof verklagt, weil Moskau den Angriffskrieg mit einem angeblichen Völkermord im Donbass rechtfertigte. Deutschland trat der Ukraine zur Seite. In der Erklärung führte es an, aufgrund seiner eigenen Geschichte ein besonderes Interesse daran zu haben, dass der Gerichtshof sich für zuständig erklärt. Zweiunddreißig Staaten intervenierten in diesem Verfahren, so viele wie nie zuvor.
Im November 2023 trat Deutschland gemeinsam mit Kanada, Dänemark, Frankreich, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich im Verfahren Gambia gegen Myanmar auf, an der Seite des Klägers. In der gemeinsamen Erklärung forderten die sechs Regierungen eine weite Auslegung des Völkermordtatbestands und argumentierten dafür, den Beweismaßstab für die Feststellung der Völkermordabsicht abzusenken.
Sechs Wochen später, am 29. Dezember 2023, verklagte Südafrika Israel, gestützt auf dieselbe Konvention. Am zweiten Tag der mündlichen Anhörung, dem 12. Januar 2024, erklärte Regierungssprecher Steffen Hebestreit, die Bundesregierung weise den Vorwurf des Völkermords entschieden zurück; er entbehre jeder Grundlage, und Deutschland werde sich auf der Seite Israels dem Verfahren anschließen. Im Auswärtigen Amt begannen die Vorbereitungen.
Eingereicht wurde nie etwas.
Am 12. März 2026 reichte Israel seine Klageerwiderung ein. An diesem Tag lief die Interventionsfrist für Drittstaaten ab. Die Niederlande und Island hatten tags zuvor eingereicht. Sechs Tage später fragte ein Journalist in der Bundespressekonferenz nach dem Verbleib des angekündigten Beitritts. Der Sprecher des Auswärtigen Amts antwortete, eine solche Nebenintervention werde es nicht geben. Man müsse sich auf das eigene Verfahren konzentrieren. Gemeint war die Klage Nicaraguas. Sie war im März 2024 eingegangen und warf Deutschland Beihilfe zum Völkermord durch Waffenlieferungen an Israel vor. Im April 2024 lehnte der Gerichtshof einstweilige Maßnahmen ab und verwies dabei auf das deutsche Rüstungsexportkontrollregime, in dem für jede Genehmigung ressortübergreifend geprüft werde, ob eine Völkerrechtsverletzung drohe. Für das Eilverfahren genügte das. Entschieden ist der Fall nicht. Er läuft.
Es gab also keinen Rückzug. Es gab eine Ankündigung, eine verstrichene Frist und eine Auskunft auf Nachfrage. Warum das mehr ist als ein Verfahrensdetail, hat der Bonner Völkerrechtler Stefan Talmon erklärt. Formal äußert sich ein Intervenient nur zur Auslegung des Vertrags. Neutral ist das nicht. Wer interveniert, unterstützt zwangsläufig eine der beiden Parteien. Wie unmittelbar, zeigt der Inhalt. Um Israel zu helfen, hätte Deutschland eine restriktive Auslegung des Völkermordtatbestands vertreten und einen höheren Beweismaßstab für die Absicht fordern müssen. Genau das Gegenteil hatte es sechs Wochen zuvor in Gambia gegen Myanmar verlangt.
Damit ist die Grenze markiert. Solange eine Intervention Haltung kostete, wurde sie erklärt und mit der eigenen Geschichte begründet. Als sie die eigene Rechtsposition in einem laufenden Verfahren berührt und eine Auslegung verlangt hätte, die Deutschland kurz zuvor bekämpft hatte, wurde sie nicht eingereicht. Zurückgenommen hat Berlin sie nie. Es hat sie verfallen lassen.
Der Normalbetrieb läuft daneben weiter. Am 25. Juni 2026 lief ein Schiff der deutschen Marine Haifa an, im Anschluss folgte eine gemeinsame Übung mit der israelischen Marine. Öffentlich gemacht wurde das vom israelischen Militär, nicht vom deutschen.
Was das kostet
Russland und Israel haben das Statut unterzeichnet und nie ratifiziert; Russland zog seine Unterschrift 2016 zurück, nachdem die damalige Chefanklägerin die Annexion der Krim als bewaffneten Konflikt eingeordnet hatte. Die Vereinigten Staaten sanktionieren Mitarbeiter und Richter eines Gerichts, dem sie nie angehörten. Keiner dieser drei Staaten kann dem Gerichtshof nehmen, was er nie von ihnen hatte.
Die Vertragsstaaten können es.
Im September 2024 empfing die Mongolei Wladimir Putin. Sie ist Vertragsstaat und hätte ihn festnehmen müssen. Sie tat es nicht. Im Oktober 2024 stellte die Vorverfahrenskammer nach Artikel 87 Absatz 7 des Statuts förmlich fest, dass die Mongolei ihrer Kooperationspflicht nicht nachgekommen ist. Folgen hatte das keine. Der Haftbefehl, auf den sich Buschmann berufen hatte, war da bereits einmal ins Leere gelaufen.
Im April 2025 empfing Viktor Orbán den israelischen Ministerpräsidenten in Budapest. Ungarn war Vertragsstaat und damit zur Festnahme verpflichtet. Orbán kündigte vorab an, den Haftbefehl zu ignorieren, nannte den Gerichtshof ein politisches Instrument und leitete am selben Tag den Austritt ein. Das Parlament billigte ihn. Wirksam geworden wäre er am 2. Juni 2026. Dazu kam es nicht. Orbán wurde abgewählt. Am 25. Mai 2026 legte sein Nachfolger Péter Magyar ein Gesetz zum Verbleib vor, das Parlament stimmte mit 133 zu 37 Stimmen bei fünf Enthaltungen zu, wenige Tage vor Fristablauf. Der Widerruf erschien im Amtsblatt.
Ungarn ist damit der Fall, der gegen die These spricht, und er verdient es, ernst genommen zu werden. Die Erosion ist nicht einseitig. Ein Austritt steht in einer Urkunde, und eine Urkunde lässt sich widerrufen. Nur trifft das den Kern nicht. Ungarn hat den Haftbefehl nicht vollstreckt, und daran hat der Widerruf nichts geändert. Zurückgenommen wurde der Austritt, nicht der Bruch. Genau das ist der Befund der Mongolei. Ein Vertragsstaat verletzt seine Pflicht, die Kammer stellt es fest, und nichts geschieht. Der Gerichtshof hat auf einen solchen Fall nur eine Antwort: die Feststellung selbst. Wird sie folgenlos hingenommen, verliert Artikel 86 seinen Charakter als Pflicht und wird zu einer Erwartung.
Damit ist auch die Ausgangslage dieser Ausgabe erklärt. Als Karim Khan im Juni suspendiert wurde, forderte Israels UN-Botschafter binnen Stunden die Aufhebung der Netanjahu-Haftbefehle. Die Forderung ist rechtlich haltlos. Ein Haftbefehl wird von einer Kammer erlassen, nicht vom Ankläger persönlich, und die Vorwürfe gegen Khan betreffen sein Verhalten gegenüber einer Mitarbeiterin, nicht die Begründetheit der Haftbefehle. Politisch ist die Unterscheidung längst hinfällig. Danon musste sie nicht widerlegen. Er musste nur darauf verweisen, dass zwei Vertragsstaaten den Haftbefehl bereits nicht vollstreckt haben und ein dritter angekündigt hat, es ebenso zu halten.
Die Rechnung schließt sich in Kyjiw. Der Haftbefehl gegen Putin ordnet dieselbe Pflicht an wie der gegen Netanjahu, gestützt auf denselben Artikel. Die Bundesregierung hat 2023 erklärt, ihr zu folgen. Zwei Jahre später hat dieselbe Regierung erklärt, ihr im Einzelfall nicht zu folgen. Was von der ersten Erklärung noch trägt, hat bislang niemand beziffert.
Fazit
Zwei Haftbefehle, erlassen von demselben Gerichtshof, gestützt auf dieselbe Vorschrift. Im ersten Fall erklärte die Bundesregierung, sie sei zur Festnahme verpflichtet, und nannte das eine Selbstverständlichkeit. Im zweiten sagte der Kanzler dem Gesuchten zu, man werde Mittel und Wege finden. Zwischen beiden Aussagen liegt keine Rechtsänderung. Es liegt eine Entscheidung dazwischen.
Diese Entscheidung wird in Deutschland als moralische Frage verhandelt. Sie ist zuerst eine institutionelle. Der Internationale Strafgerichtshof verfügt über keine Vollstreckungsgewalt. Seine Haftbefehle sind Papier, solange kein Staat sie ausführt. Was ihn trägt, ist die Zusage von 125 Regierungen, genau das zu tun. Diese Zusage ist nicht die Voraussetzung seiner Autorität, sondern die Autorität selbst. Russland und Israel haben sich nie gebunden. Washington sanktioniert die Richter eines Gerichts, dem es nie angehörte. Keiner der drei kann dem Gerichtshof nehmen, was er von ihnen nie besessen hat. Die Mongolei ließ Putin ziehen und wurde dafür gerügt. Ungarn ließ Netanjahu ziehen, trat aus und kehrte zurück, sobald die Regierung wechselte. Deutschland hat nichts davon getan. Es hat den
Fall nicht entschieden, sondern angekündigt, wie es ihn entscheiden würde. Diese Ankündigung steht. Vor dem zweiten Haager Gericht wird sichtbar, wo die Grenze verläuft. Berlin intervenierte 2022 für die Ukraine und begründete das mit der eigenen Geschichte. Es intervenierte 2023 für Gambia und verlangte eine weite Auslegung des Völkermordtatbestands. Für Israel kündigte es eine Intervention an, die das Gegenteil verlangt hätte, und ließ die Frist verstreichen. Die eigene Geschichte trug die Erklärung. Sie trug nicht die Einreichung.
Was daraus folgt, betrifft nicht Israel. Es betrifft die Ukraine. Der Haftbefehl gegen Putin verpflichtet 125 Regierungen, ein amtierendes Staatsoberhaupt festzunehmen. Er stützt sich auf denselben Artikel, dessen Verbindlichkeit die Bundesregierung im anderen Fall zur Verhandlungssache erklärt hat. Sollte Putin je in Den Haag stehen, wird er nicht durch deutsche Zusagen dorthin gelangt sein, sondern weil andere Staaten Zusagen eingehalten haben, die Deutschland aufgekündigt hat. Der Gerichtshof wird nicht von seinen Gegnern zerlegt. Er wird von seinen Mitgliedern ausgehöhlt, jeweils mit guten Gründen. Berlin hat den seinen genannt.
Mehr von FIBS
Weitere Informationen zu unserer Arbeit als eingetragener Verein, zu den Aktivitäten der FIBS-Hochschulgruppe an der Universität Konstanz und zu Autor Carl Neufert finden Sie unter den folgenden Links.
Ein besonderer Dank gilt Clemens Speer und dem gesamten Team von Sicherheit und Verteidigung für die Möglichkeit, unsere Arbeit in Form dieses Fachbeitrags hier veröffentlichen zu dürfen.
FIBS E.V Weekly Situation Note 014 (KW28/26) von Carl Neufert
Die Weekly Situation Note ist eine kurze, auf Open-Source-Quellen basierende und meinungsorientierte Einordnung zentraler außen- und sicherheitspolitischer Entwicklungen der vorangegangenen Kalenderwoche. Sie soll eine begrenzte Anzahl relevanter Indikatoren hervorheben und analytisch einordnen. Dabei ist sie weder eine nachrichtendienstliche Lagebewertung noch belastbare Prognose und stellt keine offizielle Position dar. Die getroffenen Einschätzungen beruhen auf der Interpretation öffentlicher Berichterstattung durch den Autor/die Autorin und können sich bei Verschiebungen in der politischen Lage verändern.
Glossar:
¹ IStGH — Internationaler Strafgerichtshof
Ständiges Gericht in Den Haag, seit 2002 tätig. Verfolgt Einzelpersonen wegen Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Aggression. Rechtsgrundlage ist das Römische Statut. Der Gerichtshof besitzt keine eigene Vollstreckungsgewalt. Derzeit 125 Vertragsstaaten.
² IGH — Internationaler Gerichtshof
Hauptrechtsprechungsorgan der Vereinten Nationen, ebenfalls in Den Haag. Zuständig für Streitigkeiten zwischen Staaten, nicht für die Bestrafung von Personen. Beide Gerichte werden regelmäßig verwechselt.
³ Artikel 86 Römisches Statut
Verpflichtet alle Vertragsstaaten zur uneingeschränkten Zusammenarbeit mit dem IStGH, einschließlich der Festnahme und Überstellung gesuchter Personen.
⁴ Artikel 59 Absatz 4 Römisches Statut
Die Behörde des Gewahrsamsstaats darf nicht prüfen, ob ein Haftbefehl des IStGH ordnungsgemäß erlassen wurde.
⁵ Komplementarität, Artikel 17 Römisches Statut
Der IStGH wird nur tätig, wenn der zuständige Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, ernsthaft selbst zu ermitteln.
⁶ Artikel 87 Absatz 7 Römisches Statut
Erlaubt dem Gerichtshof, die Nichtbefolgung einer Kooperationspflicht durch einen Vertragsstaat förmlich festzustellen und die Vertragsstaatenversammlung zu befassen. Weitere Sanktionsmittel sieht das Statut nicht vor.
⁷ Nebenintervention, Artikel 63 IGH-Statut
Erlaubt jedem Vertragsstaat eines multilateralen Abkommens, sich in einem Verfahren über dessen Auslegung zu äußern. Der Intervenient wird nicht Streitpartei, erlangt aber eine eigene Verfahrensposition.
⁸ ASP — Vertragsstaatenversammlung. Aufsichts- und Verwaltungsorgan des IStGH. Ihr Präsidium entschied über die Suspendierung des Chefanklägers.
