Mittel und Wege

Die Bundesregierung behandelt zwei Haftbefehle des Internationalen Strafgerichtshofs unterschiedlich: Gegen Putin gilt die Festnahme als Pflicht, für Netanjahu sollen „Mittel und Wege“ gefunden werden. Der Beitrag zeigt, wie diese Ungleichbehandlung die Glaubwürdigkeit deutscher Außenpolitik beschädigt und ihren Anspruch auf eine regelbasierte internationale Ordnung infrage stellt.
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Die Bundesregierung behandelt zwei Haftbefehle des Internationalen Strafgerichtshofs unterschiedlich: Gegen Putin gilt die Festnahme als Pflicht, für Netanjahu sollen „Mittel und Wege“ gefunden werden. Der Beitrag zeigt, wie diese Ungleichbehandlung die Glaubwürdigkeit deutscher Außenpolitik beschädigt und ihren Anspruch auf eine regelbasierte internationale Ordnung infrage stellt.

 

Einleitung

Seit dem 21. November 2024 liegt gegen den israelischen Ministerpräsidenten ein Haftbefehl des  Internationalen Strafgerichtshofs vor. Deutschland gehört zu den 125 Staaten, die ihn vollstrecken  müssten. Der Bundeskanzler hat öffentlich zugesagt, dass Deutschland das nicht tun wird. Der Gerichtshof besitzt keine eigene Polizei. Er kann niemanden festnehmen, niemanden vorführen,  niemanden zwingen. Er ist darauf angewiesen, dass seine Mitgliedstaaten tun, wozu sie sich  verpflichtet haben. Artikel 86 des Römischen Statuts hält diese Pflicht fest. Sie ist alles, worüber das  Gericht verfügt. 

Am 8. Juni 2026 wurde das wieder aktuell. Das Präsidium der Vertragsstaatenversammlung  suspendierte den Chefankläger Karim Khan, der sein Amt bereits über ein Jahr hatte ruhen lassen,  nachdem eine Mitarbeiterin ihm sexuelle Übergriffe vorgeworfen hatte. Israels UN-Botschafter  Danny Danon erklärte noch am selben Abend, der Gerichtshof sei bis ins Mark verdorben und die  Haftbefehle gegen Netanjahu gehörten aufgehoben. Washington hatte zuvor Sanktionen gegen  Mitarbeiter und Richter des Gerichts verhängt. Rechtlich ändert das nichts. Israel hat das Römische Statut im Dezember 2000 unterzeichnet, nie  ratifiziert und zwei Jahre später erklärt, sich nicht binden zu wollen. Von einem Gericht, dessen  Zuständigkeit es bestreitet, kann es nichts verlangen. Deutschland ist Vertragsstaat. In dieser Ausgabe soll es nicht um die Frage gehen, ob die deutsche Außenpolitik beim Völkerrecht  mit zweierlei Maß misst. Die Frage wird seit Jahren verhandelt, von der Bundesregierung wie von  ihren Kritikern und beide Seiten haben ihre Formeln beisammen. Die interessantere lautet: Was  kostet die deutsche Ausnahme jenes Gericht, auf das sich Berlin gegenüber Russland beruft? 

Nicht die Gegner des Gerichtshofes schädigen ihn, es sind viel mehr die eigenen Mitglieder.  FIBS 

Prüfen wollen wir das anhand von drei Indikatoren: 

I. Was Berlin will: zwei Haftbefehle, dieselbe Norm, zwei Auskünfte 

II. Wo Berlin zurückgeht: drei Verfahren vor dem Internationalen Gerichtshof, drei deutsche  Positionen 

III. Was das kostet: die Mongolei, Ungarn und die Frage, worauf Berlin sich in der Ukraine stützt 

Was Berlin will

Am 17. März 2023 erließ der Internationale Strafgerichtshof einen Haftbefehl gegen den russischen  Präsidenten Wladimir Putin. Der Vorwurf: Verantwortung für die Verschleppung ukrainischer  Kinder aus besetzten Gebieten nach Russland. Zwei Tage später erklärte Bundesjustizminister  Marco Buschmann in der Bild am Sonntag, er rechne damit, dass der Gerichtshof zügig Interpol und  die Vertragsstaaten um Vollstreckung ersuchen werde. Deutschland sei dann verpflichtet, Putin bei  Betreten deutschen Territoriums zu inhaftieren und an den Gerichtshof zu übergeben. Der russische  Botschafter in Berlin warf der Bundesregierung daraufhin einen Eskalationskurs vor und nannte den  Beschluss rechtswidrig und absurd. Das nationale Ermittlungskomitee in Moskau kündigte eine  Prüfung der Äußerungen Buschmanns an. In der Regierungspressekonferenz vom 20. März  wiederholte das Justizministerium die Position: Was der Minister gesagt habe, sei eine  Selbstverständlichkeit. Alle Vertragsstaaten seien nach Artikel 86 des Römischen Statuts zur  Unterstützung des Gerichtshofs verpflichtet. Das Bundeskanzleramt fügte hinzu, der Kanzler habe  sich eindeutig geäußert: Niemand stehe über Recht und Gesetz. 

Am 21. November 2024 erließ derselbe Gerichtshof Haftbefehle gegen den israelischen  Ministerpräsidenten Benjamin Netanjahu und dessen früheren Verteidigungsminister Joav Gallant.  Ein dritter erging am selben Tag gegen den Hamas-Kommandeur Mohammed Deif; dieses  Verfahren stellte die Kammer im Februar 2025 ein, nachdem die Anklagebehörde seinen Tod  angezeigt hatte. Im Wahlkampf erklärte Friedrich Merz, er halte die Vorstellung für abwegig, dass  ein israelischer Ministerpräsident Deutschland nicht besuchen könne; er werde alles tun, um eine  Vollstreckung abzuwenden. Noch am Abend seines Wahlsiegs telefonierte er mit Netanjahu. Auf der  Pressekonferenz danach sagte er, er habe zugesagt, man werde „Mittel und Wege finden“, damit  dieser Deutschland besuchen und wieder verlassen könne, ohne festgenommen zu werden. Welche  Mittel und Wege das sein sollten, ließ er offen. Eine Anfrage der Legal Tribune Online an sein Büro  blieb unbeantwortet. Der Gerichtshof erklärte, es sei nicht Sache der Mitgliedstaaten, seine  Entscheidungen einseitig zu bewerten. Der SPD-Außenpolitiker Nils Schmid sagte, die  Unabhängigkeit des Gerichtshofs gelte ausnahmslos, das Gebot kluger Diplomatie verlange aber,  enge Beziehungen zu Israel zu pflegen, ohne dessen Autorität zu untergraben. 

In der Norm liegt kein Unterschied. Artikel 86 gilt für den einen Haftbefehl wie für den anderen.  Artikel 59 Absatz 4 des Statuts stellt darüber hinaus klar, dass die zuständige Behörde des  Gewahrsamsstaats nicht prüfen darf, ob ein Haftbefehl ordnungsgemäß erlassen wurde. Der  Göttinger Völkerrechtler Kai Ambos hat die Ankündigung des Kanzlers deshalb als „Rechtsbruch  mit Ansage“ bezeichnet. Weder Justizbehörden noch Gerichte, so Ambos, hätten hier Spielraum. 

Ein Unterschied liegt im Vorwurf, jedoch nicht dort, wo ihn die deutsche Debatte vermutet. Gegen  Putin ermittelt der Gerichtshof wegen der Verschleppung von Kindern. Gegen Netanjahu und  Gallant wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Gaza-Krieg. Der  Vorwurf des Völkermords ist in keinem der beiden Verfahren erhoben. Er wird gegen Israel vor einem anderen Gericht verhandelt, dem Internationalen Gerichtshof, und dort ist er bis heute nicht  entschieden. Für die Frage, ob ein Vertragsstaat einen Haftbefehl vollstreckt, spielt er keine Rolle. 

Es bleibt ein Einwand, den die Bundesregierung erheben könnte. 

Der Strafgerichtshof ist kein Weltgericht über allen anderen. Er wird nur tätig, wenn ein Staat die  eigenen Leute nicht selbst verfolgt. Artikel 17 des Statuts nennt das Komplementarität. Israel hat  unabhängige Gerichte, Russland nicht. Also, so das Argument, hätte Den Haag den Fall Netanjahu  Israel überlassen müssen. Der Doppelstandard läge dann beim Gerichtshof, und Merz hätte ihn  lediglich korrigiert. 

Ambos hält dem zweierlei entgegen. Eine funktionierende Justiz genügt nicht; der Staat muss  tatsächlich ermitteln, und im Fall Netanjahus und Gallants sei davon nichts zu sehen. Und ob ein  Staat ernsthaft ermittelt, entscheidet der Gerichtshof. Nicht die Regierung, die den Haftbefehl  vollstrecken soll. Der Einwand entlastet Berlin nicht. Deutschland hat die Zuständigkeit des Gerichtshofs nie  bestritten. Er hat sie vorausgesetzt und angekündigt, sich ihr im Einzelfall nicht zu fügen. Wer ein  Gericht für unzuständig hält, tritt aus. Wer es anerkennt und dann eine Ausnahme zusagt, tut etwas  anderes. 

Wo Berlin zurückgeht

Was die Bundesregierung will, ist damit klar. Nicht, was sie kann. Dafür lohnt der Blick auf einen  zweiten Gerichtshof. Anders als der Strafgerichtshof entscheidet der Internationale Gerichtshof über Streitigkeiten  zwischen Staaten. Er verurteilt keine Personen, sondern stellt fest, ob ein Staat gegen einen  völkerrechtlichen Vertrag verstoßen hat. Die Völkermordkonvention von 1948 erlaubt jedem ihrer  Vertragsstaaten, sich an einem laufenden Verfahren über ihre Auslegung zu beteiligen. Diese  Beteiligung heißt Nebenintervention. 

Am 5. September 2022 gab die Bundesrepublik zum ersten Mal in ihrer Geschichte eine solche  Erklärung ab. Die Ukraine hatte Russland vor dem Gerichtshof verklagt, weil Moskau den  Angriffskrieg mit einem angeblichen Völkermord im Donbass rechtfertigte. Deutschland trat der  Ukraine zur Seite. In der Erklärung führte es an, aufgrund seiner eigenen Geschichte ein besonderes  Interesse daran zu haben, dass der Gerichtshof sich für zuständig erklärt. Zweiunddreißig Staaten  intervenierten in diesem Verfahren, so viele wie nie zuvor. 

Im November 2023 trat Deutschland gemeinsam mit Kanada, Dänemark, Frankreich, den  Niederlanden und dem Vereinigten Königreich im Verfahren Gambia gegen Myanmar auf, an der  Seite des Klägers. In der gemeinsamen Erklärung forderten die sechs Regierungen eine weite  Auslegung des Völkermordtatbestands und argumentierten dafür, den Beweismaßstab für die  Feststellung der Völkermordabsicht abzusenken. 

Sechs Wochen später, am 29. Dezember 2023, verklagte Südafrika Israel, gestützt auf dieselbe  Konvention. Am zweiten Tag der mündlichen Anhörung, dem 12. Januar 2024, erklärte  Regierungssprecher Steffen Hebestreit, die Bundesregierung weise den Vorwurf des Völkermords  entschieden zurück; er entbehre jeder Grundlage, und Deutschland werde sich auf der Seite Israels  dem Verfahren anschließen. Im Auswärtigen Amt begannen die Vorbereitungen. 

Eingereicht wurde nie etwas. 

Am 12. März 2026 reichte Israel seine Klageerwiderung ein. An diesem Tag lief die  Interventionsfrist für Drittstaaten ab. Die Niederlande und Island hatten tags zuvor eingereicht.  Sechs Tage später fragte ein Journalist in der Bundespressekonferenz nach dem Verbleib des  angekündigten Beitritts. Der Sprecher des Auswärtigen Amts antwortete, eine solche  Nebenintervention werde es nicht geben. Man müsse sich auf das eigene Verfahren konzentrieren. Gemeint war die Klage Nicaraguas. Sie war im März 2024 eingegangen und warf Deutschland  Beihilfe zum Völkermord durch Waffenlieferungen an Israel vor. Im April 2024 lehnte der  Gerichtshof einstweilige Maßnahmen ab und verwies dabei auf das deutsche  Rüstungsexportkontrollregime, in dem für jede Genehmigung ressortübergreifend geprüft werde, ob  eine Völkerrechtsverletzung drohe. Für das Eilverfahren genügte das. Entschieden ist der Fall nicht.  Er läuft. 

Es gab also keinen Rückzug. Es gab eine Ankündigung, eine verstrichene Frist und eine Auskunft  auf Nachfrage. Warum das mehr ist als ein Verfahrensdetail, hat der Bonner Völkerrechtler Stefan Talmon erklärt.  Formal äußert sich ein Intervenient nur zur Auslegung des Vertrags. Neutral ist das nicht. Wer  interveniert, unterstützt zwangsläufig eine der beiden Parteien. Wie unmittelbar, zeigt der Inhalt. Um Israel zu helfen, hätte Deutschland eine restriktive Auslegung  des Völkermordtatbestands vertreten und einen höheren Beweismaßstab für die Absicht fordern  müssen. Genau das Gegenteil hatte es sechs Wochen zuvor in Gambia gegen Myanmar verlangt. 

Damit ist die Grenze markiert. Solange eine Intervention Haltung kostete, wurde sie erklärt und mit  der eigenen Geschichte begründet. Als sie die eigene Rechtsposition in einem laufenden Verfahren  berührt und eine Auslegung verlangt hätte, die Deutschland kurz zuvor bekämpft hatte, wurde sie  nicht eingereicht. Zurückgenommen hat Berlin sie nie. Es hat sie verfallen lassen. 

Der Normalbetrieb läuft daneben weiter. Am 25. Juni 2026 lief ein Schiff der deutschen Marine  Haifa an, im Anschluss folgte eine gemeinsame Übung mit der israelischen Marine. Öffentlich  gemacht wurde das vom israelischen Militär, nicht vom deutschen. 

Was das kostet

Russland und Israel haben das Statut unterzeichnet und nie ratifiziert; Russland zog seine  Unterschrift 2016 zurück, nachdem die damalige Chefanklägerin die Annexion der Krim als  bewaffneten Konflikt eingeordnet hatte. Die Vereinigten Staaten sanktionieren Mitarbeiter und  Richter eines Gerichts, dem sie nie angehörten. Keiner dieser drei Staaten kann dem Gerichtshof  nehmen, was er nie von ihnen hatte. 

Die Vertragsstaaten können es. 

Im September 2024 empfing die Mongolei Wladimir Putin. Sie ist Vertragsstaat und hätte ihn  festnehmen müssen. Sie tat es nicht. Im Oktober 2024 stellte die Vorverfahrenskammer nach Artikel  87 Absatz 7 des Statuts förmlich fest, dass die Mongolei ihrer Kooperationspflicht nicht  nachgekommen ist. Folgen hatte das keine. Der Haftbefehl, auf den sich Buschmann berufen hatte,  war da bereits einmal ins Leere gelaufen. 

Im April 2025 empfing Viktor Orbán den israelischen Ministerpräsidenten in Budapest. Ungarn war  Vertragsstaat und damit zur Festnahme verpflichtet. Orbán kündigte vorab an, den Haftbefehl zu  ignorieren, nannte den Gerichtshof ein politisches Instrument und leitete am selben Tag den Austritt  ein. Das Parlament billigte ihn. Wirksam geworden wäre er am 2. Juni 2026. Dazu kam es nicht. Orbán wurde abgewählt. Am 25. Mai 2026 legte sein Nachfolger Péter Magyar  ein Gesetz zum Verbleib vor, das Parlament stimmte mit 133 zu 37 Stimmen bei fünf Enthaltungen  zu, wenige Tage vor Fristablauf. Der Widerruf erschien im Amtsblatt. 

Ungarn ist damit der Fall, der gegen die These spricht, und er verdient es, ernst genommen zu  werden. Die Erosion ist nicht einseitig. Ein Austritt steht in einer Urkunde, und eine Urkunde lässt  sich widerrufen. Nur trifft das den Kern nicht. Ungarn hat den Haftbefehl nicht vollstreckt, und  daran hat der Widerruf nichts geändert. Zurückgenommen wurde der Austritt, nicht der Bruch. Genau das ist der Befund der Mongolei. Ein Vertragsstaat verletzt seine Pflicht, die Kammer stellt  es fest, und nichts geschieht. Der Gerichtshof hat auf einen solchen Fall nur eine Antwort: die  Feststellung selbst. Wird sie folgenlos hingenommen, verliert Artikel 86 seinen Charakter als Pflicht  und wird zu einer Erwartung. 

Damit ist auch die Ausgangslage dieser Ausgabe erklärt. Als Karim Khan im Juni suspendiert  wurde, forderte Israels UN-Botschafter binnen Stunden die Aufhebung der Netanjahu-Haftbefehle.  Die Forderung ist rechtlich haltlos. Ein Haftbefehl wird von einer Kammer erlassen, nicht vom  Ankläger persönlich, und die Vorwürfe gegen Khan betreffen sein Verhalten gegenüber einer  Mitarbeiterin, nicht die Begründetheit der Haftbefehle. Politisch ist die Unterscheidung längst  hinfällig. Danon musste sie nicht widerlegen. Er musste nur darauf verweisen, dass zwei  Vertragsstaaten den Haftbefehl bereits nicht vollstreckt haben und ein dritter angekündigt hat, es  ebenso zu halten. 

Die Rechnung schließt sich in Kyjiw. Der Haftbefehl gegen Putin ordnet dieselbe Pflicht an wie der  gegen Netanjahu, gestützt auf denselben Artikel. Die Bundesregierung hat 2023 erklärt, ihr zu  folgen. Zwei Jahre später hat dieselbe Regierung erklärt, ihr im Einzelfall nicht zu folgen. Was von  der ersten Erklärung noch trägt, hat bislang niemand beziffert. 

Fazit

Zwei Haftbefehle, erlassen von demselben Gerichtshof, gestützt auf dieselbe Vorschrift. Im ersten  Fall erklärte die Bundesregierung, sie sei zur Festnahme verpflichtet, und nannte das eine  Selbstverständlichkeit. Im zweiten sagte der Kanzler dem Gesuchten zu, man werde Mittel und  Wege finden. Zwischen beiden Aussagen liegt keine Rechtsänderung. Es liegt eine Entscheidung  dazwischen. 

Diese Entscheidung wird in Deutschland als moralische Frage verhandelt. Sie ist zuerst eine  institutionelle. Der Internationale Strafgerichtshof verfügt über keine Vollstreckungsgewalt. Seine  Haftbefehle sind Papier, solange kein Staat sie ausführt. Was ihn trägt, ist die Zusage von 125  Regierungen, genau das zu tun. Diese Zusage ist nicht die Voraussetzung seiner Autorität, sondern  die Autorität selbst. Russland und Israel haben sich nie gebunden. Washington sanktioniert die Richter eines Gerichts,  dem es nie angehörte. Keiner der drei kann dem Gerichtshof nehmen, was er von ihnen nie besessen  hat. Die Mongolei ließ Putin ziehen und wurde dafür gerügt. Ungarn ließ Netanjahu ziehen, trat aus  und kehrte zurück, sobald die Regierung wechselte. Deutschland hat nichts davon getan. Es hat den  

Fall nicht entschieden, sondern angekündigt, wie es ihn entscheiden würde. Diese Ankündigung steht. Vor dem zweiten Haager Gericht wird sichtbar, wo die Grenze verläuft. Berlin intervenierte 2022  für die Ukraine und begründete das mit der eigenen Geschichte. Es intervenierte 2023 für Gambia  und verlangte eine weite Auslegung des Völkermordtatbestands. Für Israel kündigte es eine  Intervention an, die das Gegenteil verlangt hätte, und ließ die Frist verstreichen. Die eigene  Geschichte trug die Erklärung. Sie trug nicht die Einreichung. 

Was daraus folgt, betrifft nicht Israel. Es betrifft die Ukraine. Der Haftbefehl gegen Putin  verpflichtet 125 Regierungen, ein amtierendes Staatsoberhaupt festzunehmen. Er stützt sich auf  denselben Artikel, dessen Verbindlichkeit die Bundesregierung im anderen Fall zur  Verhandlungssache erklärt hat. Sollte Putin je in Den Haag stehen, wird er nicht durch deutsche  Zusagen dorthin gelangt sein, sondern weil andere Staaten Zusagen eingehalten haben, die  Deutschland aufgekündigt hat. Der Gerichtshof wird nicht von seinen Gegnern zerlegt. Er wird von seinen Mitgliedern ausgehöhlt,  jeweils mit guten Gründen. Berlin hat den seinen genannt.  

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Weitere Informationen zu unserer Arbeit als eingetragener Verein, zu den Aktivitäten der FIBS-Hochschulgruppe an der Universität Konstanz und zu Autor Carl Neufert finden Sie unter den folgenden Links.

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Ein besonderer Dank gilt Clemens Speer und dem gesamten Team von Sicherheit und Verteidigung für die Möglichkeit, unsere Arbeit in Form dieses Fachbeitrags hier veröffentlichen zu dürfen.

FIBS E.V Weekly Situation Note 014 (KW28/26) von Carl Neufert

Die Weekly Situation Note ist eine kurze, auf Open-Source-Quellen basierende und meinungsorientierte Einordnung zentraler außen- und sicherheitspolitischer Entwicklungen der vorangegangenen Kalenderwoche. Sie soll eine begrenzte Anzahl relevanter Indikatoren hervorheben und analytisch einordnen. Dabei ist sie weder eine nachrichtendienstliche Lagebewertung noch belastbare Prognose und stellt keine offizielle Position dar. Die getroffenen Einschätzungen beruhen auf der Interpretation öffentlicher Berichterstattung durch den Autor/die Autorin und können sich bei Verschiebungen in der politischen Lage verändern.

Glossar:  

¹ IStGH — Internationaler Strafgerichtshof  

Ständiges Gericht in Den Haag, seit 2002 tätig. Verfolgt Einzelpersonen wegen Völkermord,  Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Aggression. Rechtsgrundlage  ist das Römische Statut. Der Gerichtshof besitzt keine eigene Vollstreckungsgewalt. Derzeit  125 Vertragsstaaten. 

² IGH — Internationaler Gerichtshof  

Hauptrechtsprechungsorgan der Vereinten Nationen, ebenfalls in Den Haag. Zuständig für  Streitigkeiten zwischen Staaten, nicht für die Bestrafung von Personen. Beide Gerichte  werden regelmäßig verwechselt. 

³ Artikel 86 Römisches Statut  

Verpflichtet alle Vertragsstaaten zur uneingeschränkten Zusammenarbeit mit dem IStGH,  einschließlich der Festnahme und Überstellung gesuchter Personen. 

Artikel 59 Absatz 4 Römisches Statut  

Die Behörde des Gewahrsamsstaats darf nicht prüfen, ob ein Haftbefehl des IStGH  ordnungsgemäß erlassen wurde. 

Komplementarität, Artikel 17 Römisches Statut  

Der IStGH wird nur tätig, wenn der zuständige Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist,  ernsthaft selbst zu ermitteln. 

Artikel 87 Absatz 7 Römisches Statut  

Erlaubt dem Gerichtshof, die Nichtbefolgung einer Kooperationspflicht durch einen  Vertragsstaat förmlich festzustellen und die Vertragsstaatenversammlung zu befassen.  Weitere Sanktionsmittel sieht das Statut nicht vor. 

Nebenintervention, Artikel 63 IGH-Statut  

Erlaubt jedem Vertragsstaat eines multilateralen Abkommens, sich in einem Verfahren über dessen Auslegung zu äußern. Der Intervenient wird nicht Streitpartei, erlangt aber eine  eigene Verfahrensposition.

ASP — Vertragsstaatenversammlung. Aufsichts- und Verwaltungsorgan des IStGH. Ihr  Präsidium entschied über die Suspendierung des Chefanklägers. 

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