Kabinett beschließt Reform des Nachrichtendienstrechts

Das Bundeskabinett hat am 12. August 2026 einen Gesetzentwurf zur Neuordnung des Nachrichtendienstrechts beschlossen. BND und Bundesamt für Verfassungsschutz erhalten erweiterte Aufklärungsbefugnisse und erstmals die Möglichkeit zu aktiven Eingriffen; die Rechtskontrolle wird beim Unabhängigen Kontrollrat gebündelt.
Foto: Olaf Kosinsky – Own work CC BY-SA 3.0 de

Das Bundeskabinett hat am 12. August 2026 einen Gesetzentwurf zur Neuordnung des Nachrichtendienstrechts beschlossen. BND und Bundesamt für Verfassungsschutz erhalten erweiterte Aufklärungsbefugnisse und erstmals die Möglichkeit zu aktiven Eingriffen; die Rechtskontrolle wird beim Unabhängigen Kontrollrat gebündelt.

Die Bundesregierung begründet das Vorhaben mit einer veränderten Bedrohungslage. Spionage, Sabotage und hybride Angriffe aus dem In- und Ausland richteten sich zunehmend gegen staatliche Strukturen und die Gesellschaft; die Dienste bräuchten dafür rechtliche Grundlagen, die dem technischen Stand entsprechen. Nach Darstellung des Presse- und Informationsamts handelt es sich um die weitreichendste Überarbeitung der gesetzlichen Grundlagen von Bundesnachrichtendienst und Bundesamt für Verfassungsschutz in der Geschichte der Bundesrepublik. Der Entwurf umfasst mehr als 700 Seiten.

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Die Bundesministerin für besondere Aufgaben und Beauftragte für die Nachrichtendienste, Nina Warken (CDU), verwies bei der Vorstellung darauf, dass Deutschland dauerhaft Ziel hybrider Angriffe sei und die Dienste künftig auf gleicher Ebene mit Partnerdiensten arbeiten sollten. Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) ordnete die Reform als Stärkung der Sicherheitsarchitektur ein und verwies auf staatlich gesteuerte Bedrohungen sowie extremistische Gewalt.

Erweiterte Aufklärungs- und Analysebefugnisse

Der Zugriff auf informationstechnische Systeme wird nach Eingriffstiefe gestaffelt geregelt: Für weniger einschneidende Maßnahmen, etwa gegen vernetzte Haushaltsgeräte, gelten andere Schwellen als für Zugriffe auf privat genutzte Mobiltelefone. Bei der strategischen Auslandsaufklärung soll der BND erhobene Inhaltsdaten künftig bis zu sechs Monate und Metadaten bis zu zwölf Monate ungesichtet speichern dürfen, um Datenbestände auch rückwirkend auswerten und in Krisenlagen unmittelbar nutzen zu können. Zu den Metadaten zählen etwa IP-Adressen sowie Zeitpunkt und Dauer von Verbindungen.

Daneben schafft der Entwurf Rechtsgrundlagen für den biometrischen Abgleich von Bilddaten, den Einsatz künstlicher Intelligenz und die Weiterverarbeitung von Daten zu Forschungs- und Entwicklungszwecken. Auch die Übermittlung von Erkenntnissen an andere Behörden wird ausgeweitet, für den BND insbesondere gegenüber der Bundeswehr.

Aktive Maßnahmen

Neu ist die Befugnis beider Dienste zu sogenannten aktiven Maßnahmen. Der BND bleibt dem Entwurf zufolge im Kern ein aufklärender Dienst, erhält aber Annex-Befugnisse zur Abwehr unmittelbarer Gefahren, die er bei der Aufklärung entdeckt. Bei einer spezifischen Gefährdungslage darf er zusätzlich proaktiv einwirken, etwa durch Eindringen in IT-Systeme von Chemiewaffenlaboren oder Drohnenfabriken oder durch Abschalten von Servern staatlicher Hackergruppen. Für das Bundesamt für Verfassungsschutz gilt ein enger gefasster Rahmen: Einwirkungen sind nur bei drohenden erheblichen Unruhen oder besonders schweren Schäden durch fremde Nachrichtendienste zulässig, dürfen sich ausschließlich gegen Gegenstände richten und nur erfolgen, wenn keine andere Stelle den Zweck erreichen kann.

Kontrolle wird gebündelt

Die bislang auf mehrere Gremien verteilte Rechtskontrolle wird auf den Unabhängigen Kontrollrat (UKRat) übertragen. Er übernimmt die Zuständigkeiten der G10-Kommission, die Vorabkontrolle eingriffsintensiver Erhebungen sowie die nachgelagerte Kontrolle der Datenverarbeitung, die bisher bei der Bundesdatenschutzbeauftragten lag. Das Parlamentarische Kontrollgremium bleibt in seiner bisherigen Form bestehen; der UKRat berichtet ihm unmittelbar.

Hintergrund der Neuregelung sind auch Vorgaben aus Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht hatte am 19. Mai 2020 entschieden, dass die Überwachung ausländischer Telekommunikation durch den BND an die Grundrechte des Grundgesetzes gebunden ist und die damalige Ausgestaltung gegen das Telekommunikationsgeheimnis sowie die Pressefreiheit verstößt. Der Entwurf enthält deshalb eine klarer gegliederte Auflistung der Maßnahmen und ihrer Angemessenheitsanforderungen sowie verbesserte Regelungen zum Schutz von Berufsgeheimnissen und des Kernbereichs privater Lebensgestaltung.

Kritik und weiteres Verfahren

Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Louisa Specht-Riemenschneider, hatte den Referentenentwurf bereits Ende Juli kritisiert und vor Eingriffen in Bürgerrechte gewarnt; Nachrichtendienste dürften nicht wie eine Polizei agieren. Kritik kam zudem von der Gesellschaft für Freiheitsrechte, unter anderem an einer Übergangslücke: Individuelle Ersuchen Betroffener soll der Kontrollrat erst ab 2029 prüfen, obwohl das Gesetz Anfang 2027 in Kraft treten soll. Grüne, Linke und FDP warnten vor zu weitreichenden Eingriffsrechten. Der Entwurf geht nun in das parlamentarische Verfahren.

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