Zur Eindämmung eines seit Tagen andauernden Waldbrands im Müritz-Nationalpark setzt die Bundeswehr zwei Transporthubschrauber zur luftgestützten Brandbekämpfung ein. Grundlage ist ein Amtshilfeersuchen des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte.
Antrag und Bewilligung
Der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte hatte am 15. Juli 2026 Unterstützung durch die Bundeswehr beantragt. Gegenstand des Ersuchens war die Fähigkeit zur Brandbekämpfung aus der Luft, über die die zivilen Einsatzkräfte in diesem Umfang nicht verfügen. Nach einer Prüfung der Lage bewilligte die Bundeswehr den Antrag zur Unterstützung der örtlichen Feuerwehren.
Zum Einsatz kommen zwei Hubschrauber des Typs CH-53 der Luftwaffe. Sie nehmen mit an der Außenlast befestigten Wassertanks Löschwasser aus umliegenden Seen auf und geben es über zuvor durch die zivilen Kräfte festgelegten Brandabschnitten ab. Die Abstimmung mit den örtlichen Einsatzkräften und dem Nationalparkamt übernimmt das regional zuständige Kreisverbindungskommando (KVK) der Bundeswehr.

Ausgangslage vor Ort
Der Brand war nach Angaben regionaler Medien am 13. Juli im Bereich um Kratzeburg, Speck und Granzin ausgebrochen und hatte sich in den Folgetagen deutlich ausgeweitet. Nach Angaben des Landkreises waren bis zum 16. Juli mehr als 300 Hektar betroffen. Die Löscharbeiten werden dadurch erschwert, dass es sich um einen ehemaligen, mit Altmunition belasteten Truppenübungsplatz handelt: Die Einsatzkräfte müssen einen Sicherheitsabstand von rund 1.000 Metern einhalten und können den Brandherd nicht direkt angehen.
Zeitweise waren mehrere hundert Kräfte von Feuerwehr, Technischem Hilfswerk und Katastrophenschutz im Einsatz, unterstützt durch Kräfte aus weiteren Bundesländern. Die Ortschaft Granzin mit rund 100 Einwohnern sowie die Granziner Mühle wurden evakuiert; als Notunterkunft diente ein Bürgerzentrum im nahegelegenen Peckatel. Ein Katastrophenfall wurde nach Einschätzung der Einsatzleitung zunächst nicht ausgerufen. Auf spürbaren Regen hoffte man erst gegen Ende der Woche.
Rechtlicher Rahmen der Amtshilfe
Die Unterstützung erfolgt auf Grundlage von Artikel 35 Absatz 1 des Grundgesetzes. Danach leisten Behörden von Bund und Ländern einander auf Ersuchen Hilfe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben – dies schließt die Bundeswehr ein. Die Regelung greift insbesondere dann, wenn zivile Organisationen eine Lage mit eigenen Mitteln nicht bewältigen können, bei Gefahr für Leib und Leben kurzfristig erhebliche Kräfte benötigt werden oder spezielle Fähigkeiten der Bundeswehr das einzige geeignete Mittel darstellen.
Die Bundeswehr prüft dabei die rechtliche Zulässigkeit sowie die eigene Verfügbarkeit; ein Ersuchen kann auch abgelehnt werden, wenn die Hilfeleistung die eigene Einsatzfähigkeit beeinträchtigen würde. Zusätzliche hoheitliche Eingriffsbefugnisse erhält die Bundeswehr durch die Amtshilfe nicht – es handelt sich ausschließlich um technische Unterstützung. Die Leitung des Einsatzes verbleibt bei den zuständigen zivilen Stellen. Nach Darstellung der Bundeswehr ist diese Form der Hilfe auf ergänzende Unterstützung im Einzelfall beschränkt und begründet keine dauerhafte, institutionalisierte Zusammenarbeit.
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