Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Stärkung der Reserve gebilligt. Kern ist die Möglichkeit, Reservistinnen und Reservisten künftig verpflichtend zum Dienst heranzuziehen.
Das Bundeskabinett hat am 1. Juli 2026 den vom Verteidigungsministerium vorgelegten Entwurf eines Reservestärkungsgesetzes beschlossen. Ziel ist eine schnellere und verlässlichere Verfügbarkeit der Reserve, die das Ministerium als integralen Bestandteil der Streitkräfte und als wesentlich für die Bündnisverpflichtungen in NATO und EU einordnet. Die bislang auf mehrere Gesetze verteilten Regelungen sollen künftig in einem neu gefassten Reservistengesetz gebündelt werden.
Hintergrund ist der geplante Aufwuchs der Bundeswehr angesichts der veränderten Sicherheitslage in Europa. Zusätzlich zu einer aktiven Truppe von künftig mindestens 260.000 Soldatinnen und Soldaten soll die Reserve bis zum Jahr 2033 auf mindestens 200.000 Männer und Frauen anwachsen. Das Gesetz ordnet sich in die im April 2026 vorgestellten sicherheitspolitischen Grundlagendokumente sowie die Strategie der Reserve ein.

Ende der „doppelten Freiwilligkeit“
Zentraler Punkt des Entwurfs ist die Abschaffung der sogenannten doppelten Freiwilligkeit. Bislang konnten Angehörige der Reserve nur dann zum Dienst herangezogen werden, wenn sowohl sie selbst als auch ihr Arbeitgeber zustimmten. Nach Darstellung des Verteidigungsministeriums ist dieses Prinzip mit den aktuellen Anforderungen an die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte nicht mehr vereinbar, da ein verlässliches gemeinsames Üben von aktiver Truppe und Reserve planbare Einberufungen voraussetze.
Für die verpflichtende Heranziehung ist ein Stufenmodell vorgesehen, das sich nach der zuvor geleisteten aktiven Dienstzeit richtet. Die einzelne verpflichtende Reservedienstleistung soll je nach Vordienstzeit zwischen drei und höchstens zwölf Wochen pro Jahr betragen, die Gesamtdauer aller Dienstleistungen zwischen sechs und höchstens zwölf Monaten. Die Höchstaltersgrenze liegt bei 45 Jahren für Personen mit weniger als einem Jahr Dienstzeit sowie für ehemalige Freiwillig Wehrdienstleistende, bei Zeit- und Berufssoldaten bei 65 Jahren, in Einzelfällen bis 68 Jahren. Die Regelungen zum unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall bleiben unverändert.
Auslandseinsätze und finanzielle Leistungen
Reservistinnen und Reservisten sollen künftig auch zu Verwendungen im Ausland herangezogen werden können, abhängig von ihrer vorherigen Dienstzeit. Wer mehr als ein Jahr aktiven Wehrdienst geleistet hat, kann zu Einsätzen in EU- und NATO-Staaten sowie an Bord von Schiffen und Luftfahrzeugen verpflichtet werden. Einsätze auf Grundlage des Parlamentsbeteiligungsgesetzes bleiben freiwillig. Zugleich sind erweiterte finanzielle Leistungen geplant, darunter ein erhöhter Auslandszuschlag sowie eine erweiterte Erstattung von Fahrt- und Reisekosten.
Regelungen für Arbeitgeber
Für Arbeitgeber sieht der Entwurf mehrere Anpassungen vor. Sie sollen vor einer Heranziehung angehört werden können; der Heranziehungsbescheid soll künftig acht statt bisher vier Wochen vor Dienstbeginn zugestellt werden. Innerhalb von zwei Wochen können Arbeitgeber Stellung nehmen. Die Möglichkeit, unentbehrliche Beschäftigte zurückstellen oder unabkömmlich stellen zu lassen, bleibt bestehen. Änderungen im Arbeitsplatzschutzgesetz sollen zudem eine höhere Kostenerstattung bei Ersatzkräften und Förderbeträge für kleine und mittlere Unternehmen vorsehen.
Einordnung und weiteres Verfahren
Der Beschluss fiel im Rahmen einer Kabinettssitzung im Berliner Bendlerblock, an der auch NATO-Generalsekretär Mark Rutte teilnahm. Neben dem Reservestärkungsgesetz billigte das Kabinett einen Entwurf für ein Bundeswehr-Infrastrukturbeschleunigungsgesetz sowie Eckpunkte zur Novellierung der Sicherstellungs- und Vorsorgegesetze. Der Deutsche BundeswehrVerband begrüßte die grundsätzliche Aufwertung der Reserve, verwies aber zugleich auf offene Fragen im weiteren Verfahren.
Der Bundestag wird sich nach der parlamentarischen Sommerpause im Herbst mit dem Vorhaben befassen. Änderungen im Gesetzgebungsverfahren sind möglich. Das Inkrafttreten ist nach Angaben des Ministeriums für Anfang 2027 vorgesehen.
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