Planungs- & Beschaffungsbeschleunigungsgesetz – die ersten Eckpunkte sind bekannt

Planungs- & Beschaffungsbeschleunigungsgesetz - die ersten Eckpunkte sind bekannt
Skyranger 30 / Foto: Rheinmetall AG

Der Plan der Koalitionsparteien, noch vor der Sommerpause ein Gesetz zur Beschleunigung militärischer Beschaffungen vorzulegen, nimmt zunehmend Gestalt an. Hinter den Kulissen kursieren erste Entwürfe, die zentrale Eckpunkte des Vorhabens umreißen:

  • Erweiterter Geltungsbereich: Das bereits bestehende Bundeswehr­beschaffungs­beschleunigungs­gesetz soll künftig für alle Aufträge zur Deckung des Bundeswehr­bedarfs gelten.
  • Längere Laufzeit: Das Gesetz soll bis 2035 statt – wie bisher – befristet gelten.
  • Losvergabe ausgesetzt: Die Pflicht, Aufträge in Lose zu teilen, wird bis Ende 2030 ausgesetzt.
  • Rechtsmittel eingeschränkt: Im Vergabenachprüfungs­verfahren entfällt die aufschiebende Wirkung einer sofortigen Beschwerde vor dem Oberlandesgericht.
  • Drittfirmen ausschließbar: Auftraggeber können Unternehmen aus Drittstaaten bei Bedarf ausschließen.
  • Interoperabilität als Ausnahmegrund: Beschaffungen können ohne Ausschreibung erfolgen, wenn ein technisches Alleinstellungsmerkmal für die Zusammenarbeit mit Partnerstreitkräften notwendig ist.
  • Höhere Schwellenwerte: Für zivile Vergaben der Bundeswehr­behörden werden Wertgrenzen angehoben; Beschaffungen unter EU-Schwellenwerten werden vereinfacht.
  • Zentrale Beschaffungsstelle: Regierungsverkäufe (Government-to-Government) sollen durch neue Regelungen erleichtert werden.
  • Innovationspartnerschaften: Diese Verfahrensart wird ausdrücklich auch für verteidigungs- und sicherheits­spezifische Aufträge zugelassen.
  • Sicherheitsinteresse definiert: Die inländische Produktion von Waffen, Munition und Kriegsmaterial gilt generell als wesentliches Sicherheitsinteresse nach Art. 346 AEUV.
  • Begleitänderungen: Höhere Wertgrenzen für kleinere Beschaffungen, Änderungen im Luftverkehrsgesetz (u. a. Schutz von Luftverteidigungsradaren) sowie geplante Anpassungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz und im Gesetz über die Umwelt­verträglichkeits­prüfung.

Zeitplan:

  • 16. Juni 2025: Aufnahme in das Vorhaben-Clearing der Bundesregierung
  • spätestens 23. Juni 2026: Beginn der Ressort­abstimmung
  • 16. Juli 2025: Kabinettsbeschluss vorgesehen

Quelle: griephan Briefe 025/25

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