Infrastrukturgesetz der Bundeswehr im Bundestag

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Bundeswehr-Infrastrukturbeschleunigungsgesetzes in den Bundestag eingebracht. Er enthält ein neues Bundeswehrbaugesetz, feste Fristen für Beteiligungsverfahren und befristete Ausnahmen im Umweltrecht; die meisten Änderungswünsche des Bundesrates lehnt die Regierung ab.
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Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Bundeswehr-Infrastrukturbeschleunigungsgesetzes in den Bundestag eingebracht. Er enthält ein neues Bundeswehrbaugesetz, feste Fristen für Beteiligungsverfahren und befristete Ausnahmen im Umweltrecht; die meisten Änderungswünsche des Bundesrates lehnt die Regierung ab.

Der Entwurf liegt dem Bundestag als Drucksache 21/8409 vom 7. Oktober 2026 vor. Das Kabinett hatte ihn am 1. Juli beschlossen, der Bundesrat nahm am 25. September Stellung. Federführend sind das Verteidigungs- und das Umweltministerium. Die Regierung begründet das Vorhaben mit der Bedrohung durch Russland, dem personellen und materiellen Aufwuchs der Bundeswehr und der Rolle Deutschlands als logistische Drehscheibe der NATO. Nach Darstellung des Verteidigungsministeriums ist das geltende Planungs- und Genehmigungsrecht auf zivile Infrastruktur zugeschnitten und trägt der Dringlichkeit militärischer Vorhaben nicht ausreichend Rechnung. Gebaut, erweitert und modernisiert werden sollen unter anderem Kasernen, Depots, Übungsanlagen und Verkehrsanbindungen.

Neues Bundeswehrbaugesetz

Das Vorhaben ist als Mantelgesetz mit zwölf Artikeln angelegt. Artikel 1 schafft ein Bundeswehrbaugesetz (BwBauG), die übrigen Artikel ändern zehn bestehende Gesetze. Bislang erledigen die Bauverwaltungen der Länder die Bauaufgaben des Bundes im Wege der Organleihe. Künftig soll der Bund Bauaufgaben auch selbst übernehmen können, etwa durch die Bundeswehrverwaltung oder durch eigens gegründete Gesellschaften des privaten Rechts. Laut Begründung bleiben die Länder der wichtigste Partner. Die neue Option soll greifen, wenn deren Kapazitäten nicht ausreichen, und Strukturen für Krisen- und Kriegsszenarien schaffen.

Bau und Betrieb von Anlagen für die Bundeswehr und verbündete Streitkräfte werden als überragendes öffentliches Interesse eingestuft. Rechtsbehelfe gegen Bauvorhaben haben keine aufschiebende Wirkung mehr. Für Streitigkeiten über Schutzbereichsanordnungen, militärische Flugplätze, länderübergreifende oder mehr als 40 Kilometer lange Versorgungsleitungen sowie Bezeichnungen nach dem Landbeschaffungsgesetz wird das Bundesverwaltungsgericht erste und letzte Instanz. Die Regierung rechnet mit rund neun zusätzlichen Verfahren pro Jahr und einer weiteren Richterstelle, die ab 2028 jährlich etwa 207.000 Euro kostet.

Fristen für Länder und Kommunen

Im Landbeschaffungs- und im Schutzbereichgesetz erhalten die Landesregierungen für ihre Stellungnahme drei Monate, in begründeten Ausnahmefällen einmalig verlängerbar um weitere drei. Danach wird vermutet, dass keine Einwände bestehen. Die Regierung verweist auf Anhörungsverfahren, die sich in Einzelfällen über mehr als ein Jahr, bei Schutzbereichen über bis zu 36 Monate hingezogen haben. Bei ehemals militärisch genutzten Bundesgrundstücken, deren militärische Nutzung vor höchstens zehn Jahren aufgegeben wurde und die nicht zivil genutzt werden, entfällt die Anhörung.

Befristete Ausnahme im Umweltrecht

Mehrere Erleichterungen gelten bis Ende 2035. Wesentliche Änderungen an militärischen Schießplätzen müssen nur noch angezeigt werden, wenn allein Lärmauswirkungen ein Genehmigungsverfahren auslösen würden. Bei Rodungen und Erstaufforstungen auf Verteidigungsflächen sowie bei bestimmten militärischen Vorhaben kann das Verteidigungsministerium auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Eingriffe in Natur und Landschaft auf ausschließlich militärisch genutzten Flächen dürfen durch Ersatzzahlungen statt durch Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden. Über artenschutzrechtliche Ausnahmen und Befreiungen entscheidet bei Verteidigungsvorhaben das Verteidigungsministerium oder eine Dienststelle der Bundeswehr im Benehmen mit den Naturschutzbehörden.

Militärisch genutzte Flächen sollen zudem nur dann erstmals als Trinkwasserschutzgebiet festgesetzt werden, wenn die ortsnahe Wasserversorgung anders nicht mit vertretbarem Aufwand zu sichern ist. Bestimmte Verteidigungsflächen fallen künftig nicht mehr unter den Waldbegriff des Bundeswaldgesetzes.

Nach Angaben des Verteidigungsministeriums zielen die Erleichterungen vor allem auf die Aufwuchsphase der Streitkräfte bis 2033. Umweltminister Carsten Schneider hebt hervor, dass mit den Ersatzzahlungen Naturschutz an anderer Stelle ausgebaut werden könne. Der Deutsche Verein des Gas- und Wasserfaches hatte bereits zum Referentenentwurf vom Juni Sonderregeln für militärische Flächen in Wasserschutzgebieten abgelehnt und auf den Schutz der Trinkwasserressourcen verwiesen.

Unterkünfte, Übungen, Leistungsrecht

Soldatinnen und Soldaten, die nicht zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet sind und keinen Anspruch auf Erstattung von Übernachtungskosten haben, können künftig eine amtliche Unterkunft erhalten, soweit Kapazitäten frei sind. Die Regierung beziffert die möglichen Mehrausgaben auf bis zu 210 Millionen Euro von 2027 bis 2031. Im Bundesleistungsgesetz entfällt die Regelgrenze von 30 Tagen für Manöver. Die Begründung nennt dazu die für 2027 geplante NATO-Übung Steadfast Defender. Neu aufgenommen werden Nutzungsrechte an technischen Unterlagen und Quellcodes sowie Waren des täglichen Gebrauchs für die Truppe.

Bundesrat verlangt Korrekturen

Der Bundesrat unterstützt das Ziel, fordert in 16 Punkten aber Änderungen. Er will unter anderem die Aufgabenverteilung beim Bauen präziser geregelt sehen, das überragende öffentliche Interesse auf verteidigungsrelevante Vorhaben begrenzen, die Änderungen im Wasserhaushaltsgesetz streichen, die Überprüfung von Schutzbereichen alle fünf Jahre beibehalten und Kosten für Verkehrssperrungen bei Übungen vom Bund erstatten lassen. Die Bundesregierung lehnt dies überwiegend ab.

Zugeständnisse macht sie beim Landbeschaffungsgesetz: Rügt ein Land binnen eines Monats fehlende Unterlagen, beginnt die Anhörungsfrist erst mit deren Eingang. Der Entzug der kommunalen Planungshoheit endet mit der Aufgabe der militärischen Nutzung. Die Aufnahme der Schieneninfrastruktur des Militäreisenbahngrundnetzes will die Regierung im weiteren Verfahren prüfen.

Laut Eingangsformel bedarf das Gesetz der Zustimmung des Bundesrates. Es soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, eine Evaluierung ist nicht vorgesehen.

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